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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite S 492

Steuergegenstand

Heinz Harb

§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

Voraussetzungen für die Abgabenpflicht sind:

• das Vorliegen einer Werbeleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 WerbeAbgG:

Werbeleistung i. S. dieses Bundesgesetzes ist:

• die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken i. S. d. Mediengesetzes

• die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen

• die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

Nicht als Werbeleistung gelten:

• Informationen von Körperschaften i. S. der §§ 34 bis 47 BAO

• Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften i. S. der §§ 34 bis 47 BAO oder von Vereinen herausgegeben werden, wie z. B. Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte

• die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes.

Der Besteuerungsgegenstand umfasst daher nicht, wie sich aus dem Begriff der „Werbeabgabe" vermut...

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