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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite R 61

Zuständigkeit zur Entscheidung

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 311 Abs. 2 BAO auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über; für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 185 ff.) beträgt die Frist ein Jahr; derartige Anträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist, dabei ist die Notwendigkeit eines länger dauernden Ermittlungsverfahrens als Verschulden der Behörde anzusehen. – (§ 311 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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