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ÖBA 9, September 2022, Seite 690

Zur schuldbefreienden Auszahlung bei Großbetragssparbüchern

https://doi.org/10.47782/oeba202209069001

§§ 31, 40 BWG.

Gemäß § 31 Abs 3 BWG hat der Vorleger eines Großbetragssparbuchs bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Ist am Verfügungsrecht der identifizierten, zur alleinigen Verfügung berechtigten Person über die Spareinlagen nicht zu zweifeln, zahlt die Bank auch dann schuldbefreiend aus, wenn sie die Angabe der korrekten Losungsworte nicht dokumentiert.

Aus der Begründung:

Die Kl begehrte von der bekl Bank Schadenersatz, weil diese die Guthaben von zwei Großbetragssparbüchern, über die damals ihre 2011 verstorbene Mutter und eine weitere Person jeweils einzeln verfügungsberechtigt waren, zu Unrecht an die zweite Person ausbezahlt habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Bekl habe an den ordnungsgemäß identifizierten Kunden geleistet; die Angabe eines unrichtigen Losungsworts durch diesen legitimierten Vertragspartner der Bank sei ohne Bedeutung.

In ihrer ao Revision wirft die Kl keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1.1 Die beiden Sparbücher, deren Guthaben die Bekl 2006 ausbezahlte, waren (lange vor 2...

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