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Berufungssenat: Besetzung
•Wird weder eine Verhinderung des Vorsitzenden noch seines ersten Stellvertreters eines Berufungssenates belegt, ist davon auszugehen, dass die Besetzung des Senates mit einem anderen Vorsitzenden nicht der durch Anschlag an der Amtstafel veröffentlichten Geschäftsverteilung entsprochen hat. – (§ 263 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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