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Nachzahlungen für GSVG-Versicherungsbeiträge sind nicht rückstellungsfähig
Ungewisse Schulden in der Privatsphäre des Unternehmers
Im SWK-Heft 10/1999 hat Bruckner eine Rückstellungspflicht für Nachzahlungen von GSVG-Pflichtbeiträgen für bilanzierende Gewerbetreibende gefordert. Diese beträfe alle Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, welche gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 einen Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen haben. „Diese Gewerbetreibenden sind zur Rückstellung verpflichtet." Aber auch für freiwillige Bilanzierende wären solche Rückstellungen anwendbar.Diese Ansicht basiert auf einem Artikel von Sedlacek aus dem Jahre 1993, welcher noch vor Geltung des § 9 EStG 1988 eine solche Rückstellung gefordert hatte, jedoch damals nur für Vollkaufleute, da nur für diese die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend waren (und sind). So galt für diese auch § 198 Abs. 8 i. V. m. § 196 Abs. 1 HGB in der (alten) Fassung des RLG, welche die Pflicht zur Dotierung von Rückstellungen beinhalten. Nachzuzahlende GSVG-Beiträge erfüllten das Kriterium einer ungewissen Schuld, weshalb eine Verbindlichkeitsrückstellung vorläge. Diese Ansicht soll im Folgenden hinterfragt werden.
Dies erscheint zunächst plausibel, da ja solche Pflichtbeiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 ausdrücklich unter den Betriebsausgaben genannt werden, also bei den „Aufwendunge...