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bau aktuell 3, Mai 2018, Seite 127

Der Mischbetrieb im BUAG

Christoph Wiesinger

Sowohl das BUAG als auch das ArbVG enthalten den Begriff des Mischbetriebs und sehen dafür besondere Rechtsfolgen vor. Dabei ist zu beachten, dass die Mischbetriebsbegriffe der beiden Gesetze ähnlich sind, der Gesetzgeber aber teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen daran knüpft.

1. Der Mischbetrieb im ArbVG

Das frühere Kollektivvertragsgesetz, BGBl 1947/76, enthielt keine Regelung für den Fall, dass ein Arbeitgeber mehrere Gewerbeberechtigungen hatte und daher in mehreren Fachverbänden Mitglied war, sodass nach § 6 Kollektivvertragsgesetz nicht klar war, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommen sollte. Die Judikatur entschied, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit auf ein Arbeitsverhältnis nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung kommen sollte sowie dass in einem Betrieb für alle Arbeitnehmer derselbe Kollektivvertrag gelte, ließ aber für organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen auch andere Regelungen zu.

Erst das ArbVG schuf mit den bis heute geltenden Bestimmungen in §§ 9 und 10 ArbVG eine entsprechende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich ist der Betrieb (und nicht das Unternehmen) Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages (§ 9 Abs 1 ArbVG). Allerdings ordnet § 9 Abs 2 ArbVG an, dass diese Regelung s...

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