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Zu den Kriterien des Unternehmensübergangs nach § 38 UGB und § 1409 ABGB
https://doi.org/10.47782/oeba202209068901
§ 1409 ABGB; § 32 IO; § 38 UGB.
Für die Bejahung einer Unternehmensveräußerung und der damit verbundenen Haftung des Erwerbers nach § 38 UGB und § 1409 ABGB reicht bereits die Übertragung des „Unternehmenskerns“ aus. Besteht ein Unternehmen – wie hier – allerdings iW aus dem Einsatz von Arbeitsleistung des Veräußerers und wird keine „Rahmenorganisation“, wie zB ein Warenlager oder sonstige Ausstattung auf den Erwerber übertragen, liegt kein Unternehmensübergang vor.
Aus der Begründung:
Die Kl ist im Bereich der Schaufenstergestaltung von Apotheken tätig. Dabei schließen Pharmaunternehmen mit Apotheken Verträge über die Präsentation ihrer Produkte. Die Kl nimmt die Aufträge von den Pharmafirmen entgegen, leitet sie an die einzelnen Dekorateure weiter, stellt ein Lager mit Werbematerialien der Pharmafirmen zur Verfügung und verrechnet die Aufträge mit den Dekorateuren und mit den Pharmafirmen.
Die Lebensgefährtin des Bekl war von März bis Oktober 2016 auf Werkvertragsbasis für die Kl als selbstständige Dekorateurin tätig. Für ihre Tätigkeit benötigte sie einen Gewerbeschein als Werbearchitektin und ließ sich unter der Firma „d e.U.“ im Firmenbuch eintragen.