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SWK 12, 15. April 1999, Seite R 037

EuGH: Registersteuer

Gesellschaftsteuer: Registersteuer bei der Übernahme von Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft zulässig (Art. 10 Kapitalansammlungs-RL)

Urteilstenor des EuGH:

„Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital i. d. F. RL 85/303/EWG vom verbietet nicht, daß eine Registersteuer bei der Übernahme von Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft erhoben wird, die bereits alle Aktien und Anteile der übernommenen Gesellschaften besitzt."

( Abbruzzi Gas SpA [Agas], Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione Tributaria Provinciale di Milano)

Anmerkung: Die Erhebung einer der österreichischen Gesellschaftsteuer vergleichbaren Steuer im Falle der Verschmelzung von Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft (up-stream merger) ist nach Auffassung des EuGH zulässig. In Österreich wäre dieser Vorgang hingegen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 UmgrStG von der Gesellschaftsteuer befreit.

Rubrik betreut von: DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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