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Rückvergütung einer Genossenschaft
(BMF) - Warenrückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind nur dann anzunehmen, wenn sie im wesentlichen eine Erfolgsverteilung nach Maßgabe des Umsatzes oder der Beteiligung eines Mitgliedes darstellen. Wird aber unabhängig vom Erfolg der Genossenschaft ein von dieser erzielter Rabatt nach Kriterien verteilt, die von vornherein festgelegt sind und bei Erfüllung derselben dem Genossen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Anteil an diesem Rabatt vermitteln, liegt keine Einkommensverwendung im Sinne der o. a. Gesetzesstelle vor. Vielmehr handelt es sich diesfalls um eine Weitergabe von Lieferantenrabatten. (