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ÖBA 9, September 2022, Seite 684

Rechtsmittel gegen verweigerte Berichtung der Bezeichnung eines „Konkursverfahrens“

https://doi.org/10.47782/oeba202209068401

§§ 145, 167, 180, 252 IO.

Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.

Eine Berichtigung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nur bei einer irrtümlichen, sondern auch bei einer auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Gerichts fußenden Fehlbezeichnung möglich. Der Ausschluss des Rekurses gegen die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gilt nicht, wenn die begehrte Berichtigung verweigert wurde.

Aus der Begründung:

Die Schuldnerin beantragte mit am bei Gericht eingelangtem Antrag, über ihr Vermögen ein „Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung“ zu eröffnen, und legte unter anderem einen Sanierungsplan vor.

Das ErstG eröffnete mit Beschluss vom „das Konkursverfahren“ und beraumte im Eröffnungsbeschluss für den die Sanierungsplantags...

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