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Verwahrungspflicht des Auftraggebers
bauaktuell 2018/7
1. Die Nebenpflichten, die der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Leistung dienen, können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere der Übung des redlichen Verkehrs, oder aus dem Gesetz ergeben.
2. Die Nebenpflicht der Verwahrung im Speziellen ist so mannigfaltigen Verträgen eigen, wie etwa auch dem Werkvertrag, dass sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten kann.
Der Kläger sollte im Auftrag der Beklagten auf einem ihrer Betriebsareale die Sohle des Haus- und Gartenmarktes betonieren, wozu vor dem Aushärten des Bodens der Einsatz von Glättmaschinen erforderlich war. Um den richtigen Zeitpunkt für den Einsatz der Glättmaschinen zu bestimmen, musste der Boden immer wieder kontrolliert werden. Es wurden drei Glättmaschinen bereits an den Vortagen auf das Betriebsareal der Beklagten angeliefert, um sofort zur Verfügung zu stehen. Sie wurden über Ersuchen des Klägers bis zu ihrem Einsatz in der Baustoffhalle des Betriebsareals eingestellt. Eine Vereinbarung, die Baustoffhalle bei Einlagerung der Glättmaschinen beheizt und auch versperrt zu halten, konnte nicht festgestellt ...