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bau aktuell 3, Mai 2018, Seite 123

Regress des Solidarschuldners bei vereinbarter Haftungsbegrenzung

bauaktuell 2018/6

§ 896 ABGB

1. Ein Schädiger, der dem Geschädigten den gesamten Schaden ersetzt, hat gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger nach der Rechtsprechung einen Regressanspruch nach § 896 ABGB.

2. Aus der Rechtsnatur des Regressanspruchs ist eine 30-jährige Verjährungsfrist abzuleiten, die erst mit der Zahlung durch einen Solidarschuldner zu laufen beginnt.

3. Die nur mit einem (potenziellen) Mitschädiger vertraglich festgelegte Haftungsbeschränkung kann den Ausgleichsanspruch im Verhältnis der solidarisch haftenden Schädiger untereinander nicht reduzieren.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Zimmerers und des Planers, der auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt war. Der Bauherr beauftragte mit jeweils gesonderten Verträgen neben den ersten beiden genannten Unternehmen auch den beklagten Dachdecker und den Nebenintervenienten (Spengler). Mangelhafte Leistungen einiger Professionisten verursachten im Jahr 2007 Wassereintritte in einer Dachgeschoßwohnung. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher konkrete Schaden durch welche konkrete mangelhafte Leistung des jeweiligen Unternehmens entstand.

2010 sandten die Rechtsvertreter des Bauherrn ein Anspruchsschreiben...

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