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Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses gem. § 10 Abs. 4 MSchG
1. Die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses mit einer von § 10 Abs. 4 MSchG erfassten Arbeitnehmerin setzt voraus, dass es sich um besonders schwerwiegende Umstände in der Person der Arbeitnehmerin oder auf betrieblicher Ebene handeln muss. Es müssen Umstände vorliegen, die zu einer Kündigung der Arbeitnehmerin keine sinnvolle Alternative bieten.
2. Es würde dem Zweck des § 15k MSchG widersprechen, wenn der Arbeitgeber zunächst Verhandlungen über Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung durch Passivität verhindert, aber die Rechtsfolge, dass die Dienstnehmerin diesfalls die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten kann, im Ergebnis dadurch unterläuft, dass er die von ihr bestimmte Lage der Teilzeit für seine betrieblichen Verhältnisse als unzumutbar erachtet, ohne sich vorher dem gerichtlichen Verfahren nach § 15k MSchG zu unterziehen. Hat der Arbeitgeber nicht die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel zum Zweck einer Änderung der Elternteilzeit gem. § 15k Abs. 5 MSchG ausgeschöpft, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin unverrückbar feststehen, und es ist ausgeschlossen, die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 10 Abs. 4 MSchG berei...