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Gerechtes Honorar bei BIM?
Die Digitalisierung, besonders aber BIM nehmen allmählich Fahrt auf, ohne allerdings für die Mehrleistungen einen genau bezifferbaren Honorarbetrag und dessen Herleitung zu benennen. Der OGH judiziert, dass das Recht an und für sich keinen gerechten Preis verlangt!
Es gibt mehrere Beteiligte, auch auf Bauherrenseite, die eine möglichst genaue Erfassung der Arbeitsstunden im Ingenieurbüro, mithin die entstandenen Kosten, als Maßstab für die Honorarbemessung zugrunde legen möchten. Ein Praktiker sagte dazu: „Solange die Bauherren nicht einmal auskömmliche Honorare für die bisherigen Leistungen zahlen wollen, kommt BIM gar nicht erst infrage!“
Der Fehler liegt zunächst in der grundsätzlich falschen Herangehensweise: Der zivilrechtlich angemessene Preis liegt am Schnittpunkt von Angebot und Nachfrage – dort, wo ähnliche Leistungen auch ähnliche Preise (§ 1152 ABGB) mit sich bringen. Bloß für BIM gibt es noch zu wenige über das (Handels-)Gericht abgerechnete Fälle wenigstens ähnlicher Bauwerke und ähnlicher Leistungsumstände, die es zulassen würden, einen Vergleichspreis herzuleiten.
Der VwGH judiziert in Vergabesachen, dass der Unternehmer „wohl bestehen“ können muss, das heißt, dass er die Vollkost...