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bau aktuell 1, Jänner 2020, Seite 43

Rechtsfragen zur Vier-Tage-Woche in der ­Bauwirtschaft

Eine Analyse zu § 2F des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe

Christoph Wiesinger

Bereits seit ist auch im Bauhauptgewerbe die Vier-Tage-Woche (in diesem Fall durch kollektivvertragliche Ermächtigung) zulässig. Insbesondere bei Ansprüchen, die nach Arbeitstagen berechnet werden, stellen sich hier besondere Rechtsfragen.

1. Grundlagen im AZG

Nach § 3 Abs 1 AZG beträgt die tägliche Normalarbeitszeit maximal acht Stunden. Das Gesetz geht aber von der in der Praxis nicht mehr üblichen Sechs-Tage-Woche aus. Wird die Normalarbeitszeit so verteilt, dass der Arbeitnehmer an nur fünf Tagen arbeitet (Montag bis Freitag; nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre auch Dienstag bis Samstag möglich), verschiebt sich diese Grenze auf maximal neun Stunden. Dies ergibt sich bereits direkt aus dem Gesetz (§ 4 Abs 2 AZG) und bedarf keiner weiteren ausdrücklichen Zulassung (weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch im Arbeitsvertrag).

Aus diesen Bestimmungen ist die Einführung einer Vier-Tage-Woche mit 39 Stunden Normalarbeitszeit also nicht ableitbar, da vier Tage à neun Stunden nur 36 Stunden ergeben. Allerdings lässt § 4 Abs 8 AZG die Einführung der Vier-Tage-Woche mit jeweils maximal 10-stündigen Arbeitstagen durch Betriebsvereinbarung zu, wobei in Betrieben ohne Betriebsrat die Einführung auch durch sc...

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