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Der technische Schulterschluss
Warn-, Aufklärungs- und Kooperationspflichten beim Zusammenwirken mehrerer Werkunternehmer
Der OGH verwendet seit geraumer Zeit den Begriff „technischer Schulterschluss“ für vertragliche Kooperationspflichten von unabhängig voneinander tätigen Werkunternehmern. Der vorliegende Beitrag behandelt die Grundsätze dieser Judikatur, konkrete Fälle aus der Rechtsprechung sowie Stellungnahmen der Literatur.
1. Einleitung
Nehmen unterschiedliche Werkunternehmer nebeneinander aufgrund von jeweils selbständigen Verträgen Arbeiten für denselben Besteller vor, so besteht zwischen den einzelnen Unternehmern keine rechtsgeschäftliche Verbindung. Nach der Rechtsprechung treffen die beteiligten Unternehmer aber weitreichende Kooperationspflichten. Diese vertraglichen Nebenpflichten werden unter dem Begriff des technischen Schulterschlusses zusammengefasst. Die Ausführungen des OGH zu diesem Begriff sind aber recht allgemein gehalten und etwa laut Karasek zum Teil „Leerformeln, die nur Selbstverständliches sagen“. Nachfolgend sollen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum technischen Schulterschluss dargestellt und einzelne Teilbereiche anhand von konkreten Beispielen beleuchtet werden.
2. Der technische Schulterschluss in der Judikatur
2.1. Grundsätze der Rechtsprechung
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