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ASoK 2, Februar 2013, Seite 42

Ab 1. 1. 2013 neue Pflichten für Überlasser und Beschäftiger

Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie und Einrichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds im AÜG

Julia Kusternigg

Mit gut einjähriger Verspätung hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom , S. 9 (im Folgenden: Leiharbeitsrichtlinie), mit einer Novellierung des AÜG, kundgemacht in BGBl. I Nr. 98/2012 vom , umgesetzt. Die nachfolgend zusammengefassten neuen Bestimmungen traten großteils mit in Kraft und bringen neue Pflichten für Überlasser und Beschäftiger.

1. Gleichstellung von überlassenen Arbeitskräften

1.1. Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote gelten auch für Beschäftiger

Durch den neu eingefügten § 6a AÜG soll die von der Leiharbeitsrichtlinie vorgegebene Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften mit den Arbeitskräften des Beschäftigerbetriebs gewährleistet werden. Sowohl Beschäftiger als auch Überlasser gelten nun als Arbeitgeber i. S. d. Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote (wie z. B. jene nach dem GlBG, BEinstG, ArbVG). Sie haben diese Vorschriften insb. bei der Auswahl der überlassenen Arbeitskräfte, aber auch bei der Beendigung von deren Überlassung zu berücksichtigen.

Gem. § 6a Abs. 3 AÜG haftet der Überlasser für diskriminierende Handlungen des Beschäftigers und hat für Abhilfe zu sorgen, sobald er davon ...

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