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Projektänderungen im Bauverfahren
Rechtsprechung und Praxis zum aliud in Bauverfahren
Projektänderungen in Bauverfahren sind keine Seltenheit. Die Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens bereits nach § 13 Abs 8 AVG zulässig. Die Grenzziehung zwischen zulässiger Abänderung eines Projekts und einem neuen Vorhaben ist praktisch jedoch trickreicher, als so mancher Stehsatz glauben machen möchte.
1. Ausgangslage und Problemaufriss
1.1. Das Bauverfahren als Projektgenehmigungsverfahren
Als Projektgenehmigungsverfahren können Bauverfahren nur aufgrund eines Antrags des Bauwerbers eingeleitet werden. Der Umfang dieses Antrags bestimmt die „Sache“ des Verfahrens und wird von der Behörde auf seine Vereinbarkeit mit dem Gesetz hin geprüft. Für das Bauverfahren ist daher vor allem der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers maßgeblich. Nur das beantragte Projekt ist Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und nur dieses ist auch vom erteilten Bewilligungsbescheid gedeckt.
§ 13 Abs 8 AVG bestimmt: „Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht ge...