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Art 15 Abs 1 Buchst c des Lugano-II-Übereinkommens verlangt keine grenzüberschreitende Betätigung des beruflich oder gewerblich Handelnden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung genügt es, wenn der grenzüberschreitende Bezug zum Zeitpunkt der Klage gegeben ist
https://doi.org/10.47782/oeba202204031101
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Zivil- und Handelssachen – Lugano-II-Übereinkommen – Art 15 Abs 1 Buchst c – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat;
Art 15 Abs 1 Buchst c des am in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit für den Fall bestimmt, dass der beruflich oder gewerblich Handelnde und der Verbraucher, die Parteien eines Verbrauchervertrags sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat ansässig waren und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach dem genannten Vertragsschluss aufgrund dessen entstanden ist, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz sp...