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Ein Zahlungsdienstnutzer, der seiner Anzeigepflicht nach der Zahlungsdienste-RL für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang binnen 13 Monaten nicht nachgekommen ist, hat keine Möglichkeit, den Zahlungsdienstleister auf Grundlage einer anderen als der in der RL vorgesehenen Haftungsregelung in Haftung zu nehmen. Der Bürge des Zahlungsdienstnutzers ist von der Zahlungsdienste-RL nicht erfasst; er unterliegt daher weder der Anzeigepflicht noch kann er Ansprüche auf Basis der Haftungsregeln der RL geltend machen
https://doi.org/10.47782/oeba202204030301
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – RL 2007/64/EG – Art 58 und 60 – Zahlungsdienstnutzer – Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge – Haftung des Zahlungsdienstleisters für diese Vorgänge – Vom Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers erhobene Haftungsklage
1. Art 58 und Art 60 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
2. Art 58 und Art 60 Abs 1 der Richtlinie 2007/64 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers nicht verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgan...