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Gerichtskosten: Einbringung
•Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG dient dem Zweck, zu vermeiden, daß einer Partei, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren in Ansehung der Prozeßkosten
S. R 28im Verhältnis zur Gegenpartei obsiegte, der Ersatz von Gerichtskosten gegenüber dem Bund vorgeschrieben wird, deren Rückersatz gegenüber dem unterlegenen Prozeßgegner sie diesfalls seinerseits nach den Bestimmungen des Kostenersatzrechtes zwischen den Parteien beantragen müßte. - (§ 1 Z 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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