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ASoK 7, Juli 2022, Seite 269

Indexierung der Familienbeihilfe für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ist unionsrechtswidrig

1. Die Republik Österreich hat durch die – auf § 8a FLAG in der Fassung BGBl I 2018/83 und die Änderung von § 33 EStG durch BGBl I 2018/62 und BGBl I 2018/83 zurückgehende – Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 sowie aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen.

2. Die Republik Österreich hat durch die – auf § 8a FLAG in der Fassung BGBl I 2018/83 und die Änderung von § 33 EStG durch BGBl I 2018/62 und BGBl I 2018/83 zurückgehende – Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen. – (Art 4 und 67 der Verordnung [EG] Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 166 vom , S 1; Art 7 Abs 2 der Verordnung [EU] Nr 492/2011 des Europäisc...

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