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SWK 9, 20. März 1999, Seite S 233

Einkünftezurechnung bei der geteilten Bauernpension

(A. B.) - Die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gemäß § 71 Abs. 4 BSVG durch den Ehegatten des pensionsberechtigten Abgabepflichtigen (Altbauern) führt nicht dazu, daß diesem deshalb - in steuerlicher Hinsicht - nicht die gesamte Pension zuzurechnen wäre. Eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung hängt nicht von der Freiwilligkeit einer Verfügung ab. Es kommt daher auch dem Umstand keine wesentliche Bedeutung zu, daß der Pensionsberechtigte keinen rechtlichen Einfluß darauf hat, ob der Ehegatte die ihm zustehende Auszahlung in Anspruch nimmt. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Ehegatten kein Pensions-, sondern lediglich ein Auszahlungsanspruch zusteht. Der auszahlungsberechtigte Ehegatte hat keinen Einfluß auf allfällige gegen den Pensionsberechtigten gerichtete Pfändungen. Es liegt somit auf seiner Seite eine bloße - nicht zustimmungsbedürftige - Einkommensverwendung vor, nicht jedoch eine Verlagerung der Einkunftsquelle (a. A. Wanke, FJ 1991, 124 ff.). Dieses Ergebnis stimmt mit der Absicht des Gesetzgebers überein, den Pensionsbetrag vor der teilweisen Auszahlung an den Ehegatten um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge, somit auch um die Einkommensteuer, zu vermi...

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