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Verfahren Wiederaufnahme
•Für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist es unmaßgeblich, ob die Behörde ein Verschulden daran trifft, daß bestimmte Tatsachen im Erstverfahren nicht festgestellt wurden; es kommt somit nicht darauf an, ob der Prüfer bei gehöriger Sorgfalt die in Rede stehenden Umstände hätte feststellen können. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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Anmerkung: Im vorliegenden Fall erhöhte der Betriebsprüfer die Einkünfte wegen Kalkulationsdifferenzen um 50.000 S, das Finanzamt erließ neue Sachbescheide, die der Abgabepflichtige bekämpfte. Daraufhin wurde im Rechtsmittelverfahren eine Erhöhung der Erlöse um 400.000 S durch die Behörde vorgenommen.