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Kapitaleinkünfte gem. Art. 11 DBA-D
•Eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge kommt nur insoweit in Betracht, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen; dies ist bei einem in Deutschland ansässigen und auch in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, welcher Kapitaleinkünfte gemäß Art 11 DBA Österreich-Deutschland bezieht, nicht der Fall, weil für die betroffenen Einkünfte keine Einkommensteuer geschuldet wird. - (§ 46 Abs. 1 EStG 1988 i. d. F. vor Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818), (Abweisung)
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