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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 017

Schmutzzulage: Besteuerung

Schmutzzulagen, die an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, deren Aufgabenbereich das Auswechseln und Entsorgen mobiler WC-Anlagen ist, sind steuerfrei.- (§ 68 Abs. 1 EStG 1988)

In diesem Zusammenhang haben Arbeitspausen (bei der Überprüfung der Ausschließlichkeit oder des Überwiegens einer Tätigkeit) außer Betracht zu bleiben, dies gilt auch für die mit diesen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Hilfstätigkeiten, wie die notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten.

(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Anmerkung: Die Finanzbehörde wollte die Steuerfreiheit der Zulage nur auf die tatsächliche anspruchsbegründende Arbeitszeit (Entleerung der Klosettanlage) reduzieren. Gerade im Zusammenhang mit der erwähnten Tätigkeit ist eine derart kleinliche Vorgangsweise der Behörde völlig unverständlich und für den betroffenen Personenkreis nicht mehr nachvollziehbar. Man kann der Begründung des beschwerdeführenden Steuerpflichtigen nur vollinhaltlich zustimmen: „Eine schmutz- und gestankreichere Arbeit als das Entleeren und Reinigen von Klosettanlagen sowie deren Befüllung mit frischer Chemie ist wohl nicht vorstellbar."

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