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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 017

Zwangsstrafe

Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt bei der Androhung auf Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Zwangsstrafe festgestellt werde, nicht vor. - (§ 111 BAO), (Abweisung)

(, 98/13/0049)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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