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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 16

Ausgaben: Abflußzeitpunkt

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind; maßgeblich für den Abfluß ist dabei jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat, wobei eine Darlehenshingabe als bloße Vermögensumschichtung noch keinen Abfluß darstellt. - (§ 19 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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