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Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
•Eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, wenn beim erstmaligen Anlaß für eine Grundabtretung im Sinne des § 13 Abs. 1 vom Grundeigentümer nichts oder eine Fläche in einem geringeren Ausmaß als in Abs. 2 festgelegt abgetreten werden muß. - (§ 13 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1976), (Abweisung)
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