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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 015

Werbungskosten: Lehrer

Die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, führt nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen und damit nicht zur Anerkennung von Werbungskosten bei einem Lehrer. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)

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Anmerkung: Die Entscheidung des VwGH ist in mehrfacher Hinsicht unverständlich. Einerseits sollten Bestrebungen - und dies nicht nur im Bereich der unselbständig Tätigen - unterstützt werden, sich auf möglichst vielen Wissensgebieten fortzubilden, dies gilt im besonderen für den Lehrberuf. Ein Lehrgang mit den Bereichen Supervision, Konfliktmanagement, betriebswirtschaftliche Dimension in der Beratung, Coaching etc. läßt nicht den Schluß auf die Verfolgung privater Lebensinteressen zu. Erwähnte Fortbildungsbereiche gehören zum Standardrepertoire großer Industriebetriebe, Kammern und Gebietskörperschaften. Zur Sicherung des Arbeitsplatzes wird hinkünftig sogar mehr als der beispielsweise aufgezeigte Lehrgang notwendig sein!

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEON...
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