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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 013

Gehaltsnachzahlung: Nettobetrag

Erklärt der Dienstgeber im Vergleich seine Bereitschaft, von einer Einbehaltung der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung aus dem der Beschwerdeführerin stipulierten Betrag an Gehaltsnachzahlungen Abstand zu nehmen, dann kann dies den Dienstgeber dem Sozialversicherungsträger gegenüber von seiner aus § 58 Abs. 2 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht entbinden; der Dienstgeber schuldet der Beschwerdeführerin vielmehr die versprochene Summe der Gehaltsnachzahlungen sozialversicherungsrechtlich als Nettobetrag mit der Wirkung, daß er zur „Einbehaltung" und Abfuhr eines solchen Betrages an Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung dem Sozialversicherungsträger gegenüber verpflichtet ist, der auf der Basis eines Bruttogehaltsbetrages in solcher Höhe anfallen würde, daß der Abzug dieses Betrages vom ermittelten Bruttogehaltsbetrag die der Beschwerdeführerin stipulierte Nettozahlung ergibt. - (§ 67 EStG 1988 i. d. F. vor StruktAnpG 1996, BGBl. 201)

„Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, läßt die Steuererhebung einen Abzug von Werbungskosten nicht zu, sodaß die mit festen Steuersätzen erhobene Steuer vom Bruttobezug errechnet werden muß (vgl. hiezu etwa schon das zur Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 1972 ergangene ...

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