Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Vorsatz
•Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muß sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten; ob dem Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant. - (§ 49 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
Anmerkung: Hinsichtlich der Strafbemessung wurde bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 1.021.057 S eine Strafe in Höhe von 75.000 S, das sind rund 14% der Höchststrafe, durch das Höchstgericht als angemessen angesehen.
()