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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 013

Finanzstrafverfahren: Vorsatz

Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muß sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten; ob dem Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant. - (§ 49 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

Anmerkung: Hinsichtlich der Strafbemessung wurde bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 1.021.057 S eine Strafe in Höhe von 75.000 S, das sind rund 14% der Höchststrafe, durch das Höchstgericht als angemessen angesehen.

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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