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Uneinbringliche Forderungen
•Sind die Forderungen als uneinbringlich anzusehen, dann sind sie nach den Bewertungsgrundsätzen schon nach dem Prinzip der Bilanzwahrheit in die Bilanz nicht mehr aufzunehmen; ob durch früher gesetzte Einbringungsmaßnahmen die eingetretene Uneinbringlichkeit der Forderungen verhindert hätte werden können, ist für die Frage der gebotenen Abschreibung zum Bilanzstichtag uneinbringlich gewordener Forderungen ohne Belang. - (§ 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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