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Außergewöhnliche Belastung: Heilkosten
•Werden Heilkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so hat der Antragsteller sein Begehren im Rahmen des ihm Zumutbaren derart zu konkretisieren, daß eine ärztliche Diagnose beigebracht und die Zweckmäßigkeit jener Therapie bzw. jenes operativen Eingriffes durch entsprechende ärztliche Bescheinigung dargelegt wird, von der bzw. von dem ein Heilerfolg erwartet oder zumindest erhofft werden kann; mit der allgemeinen, durch nichts untermauerten Behauptung, zur Behandlung einer nicht näher bezeichneten Wirbelsäulenerkrankung sei ein Aufenthalt auf Kuba „empfohlen worden", wird kein Vorbringen erstattet, das die Abgabenbehörde in die Lage versetzen würde, die Zwangsläufigkeit der mit dem Kubaaufenthalt verbundenen Kosten zu überprüfen. - (34 EStG 1988), (Abweisung)
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