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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 11
Gerichtsgebühr: Bemessungsgrundlage
•Nach ständiger hg. Judikatur stellt die Vereinbarung eines Benützungsentgeltes „bis zur Räumung" (ohne zeitliche Befristung der Zahlungsfrist) eine Leistung auf unbestimmte Dauer dar und unterliegt der Gerichtsgebühr mit einer Bemessungsgrundlage des zehnfachen Jahresbetrages. - (§ 18 GGG), (Abweisung)
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