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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 011

Finanzstrafverfahren: Verjährungsfristen

§ 31 Abs. 1 FinStrG bezieht sich ausdrücklich auf die Regelungen über den Beginn der Verjährungsfristen gemäß § 208 BAO; eine strafrechtliche Verjährung beginnt in keinem Fall früher zu laufen als die Bemessungsverjährung. - (§ 35 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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