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sonstige Bezüge: Pensionsabfindung
•Selbst wenn den Hinterbliebenen eine Rentenoption eingeräumt worden wäre, diese aber nicht ausgeübt worden ist, sind die strittigen Zahlungen aufgrund des primären Kapitalanspruches, nicht jedoch in Abgeltung eines gar nicht geltend gemachten Anspruches auf Rentenzahlung geleistet worden, solcherart kann von einer Pensionsabfindung keine Rede sein. - (§ 67 Abs. 8 EStG 1972), (Abweisung)
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