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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 011

Berufsausbildung i. S. d. FLAG

Ein Studium, bei dem der Student durch längere Zeit hindurch nicht zu den vorgesehenen Prüfungen antritt, kann nicht mehr als Berufsausbildung i. S. d. Familienlastenausgleichsgesetzes angesehen werden. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG i. d. F. BGBl. Nr. 311/1992), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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