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Schenkung negativen Betriebsvermögens
Wert des Unternehmens als Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter
Obgleich es für die Bewertung von Betriebsvermögen, sei es in Form von Einzelunternehmen, sei es in Form von Anteilen an einer Personengesellschaft, eine lange und durchaus einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, sind bei dem ErbStG unterliegenden Erwerben derartiger Vermögenswerte sowohl auf Seiten der Parteien und ihrer Vertreter als auch auf Seiten der Abgabenverwaltung oftmals Verständnisschwierigkeiten zu beobachten.
Aus § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt sich i. V. m. § 1 BewG der Grundsatz, daß Betriebsvermögen – und damit auch Anteile am Betriebsvermögen - für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer keinesfalls mit dem Einheitswert(anteil) des Betriebsvermögens anzusetzen ist. Der Wert des Unternehmens bzw. seines Anteils daran ergibt sich vielmehr aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten Wirtschaftsgüter zuzüglich des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke - der nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG maßgeblich ist - abzüglich der mit dem Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten. Es sind also die beweglichen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert selbständig zu bewerten, ein Globalwert des Betriebsvermögens kommt daher im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht in ...