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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite S 173

Verkauf preisgestützter Mobiltelefone

Gleichzeitiger Abschluß eines Telekom-Vertrages durch den Kunden ist kein tauschähnlicher Umsatz

Mag. Gabriele Hackl

Elektro- und Fotohändler, die GSM-Mobiltelefone vertreiben, bieten u.a. Mobiltelefone zu Sonderkonditionen an. Die Sonderkondition besteht darin, daß der Kunde das Mobiltelefon dann zu einem begünstigten Preis erwerben kann, wenn er sich gleichzeitig mit dem Erwerb des Mobiltelefons gegenüber dem Händler verpflichtet, einen Vertrag mit einem Mobilfunkbetreiber über eine gewisse Mindestbindungsdauer abzuschließen.

1. Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen

Im Erlaß vom beurteilt das Bundesministerium für Finanzen diesen Sachverhalt wie folgt:

„Mobiltelefone werden von (Elektro-, Foto-)Händlern vielfach zu einem sog. 'gestützten' Preis verkauft. 'Gestützter' Preis bedeutet, daß für das Mobiltelefon ein gegenüber dem 'normalen' Verkaufspreis niedrigerer Preis verlangt wird, wenn sich der Kunde gleichzeitig gegenüber dem Händler verpflichtet, das Mobiltelefon bei einem bestimmten Netzbetreiber für eine bestimmte Dauer anzumelden. Der Händler bekommt in diesen Fällen eine Provision vom Netzbetreiber. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist der Wert der vom Kunden eingegangenen Verpflichtung, das Mobiltelefon bei einem bestimmten Netzbetreiber für e...

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