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Verdeckte Gewinnausschüttung und Vorteilsausgleich
Existiert das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleiches überhaupt?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nach ständiger Rechtsprechung (st. Rsp.) des VwGH unter bestimmten Voraussetzungen durch einen dafür im Gegenzug vom Gesellschafter an die Gesellschaft gewährten Vorteil ausgeglichen werden (Vorteilsausgleich). Die hohen Anforderungen, die der VwGH dabei an die Voraussetzungen stellt, lassen es allerdings fraglich erscheinen, ob das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleiches überhaupt existiert.
1. Einleitung
Mit seinem grundlegendem Erkenntnis vom hat der VwGH den zuvor bereits in der österreichischen Literatur an Anlehnung an ein BFH-Judikat vertretenen Gedanken eines - eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beseitigenden - Vorteilsausgleiches aufgegriffen. Beim sogenannten Vorteilsausgleich wird unter bestimmten Voraussetzungen eine gesellschaftlich veranlaßte Zuwendung an einen Anteilsinhaber, die für sich die Annahme einer vGA rechtfertigen würde, durch eine entsprechende Zuwendung an die Körperschaft ausgeglichen. Als Voraussetzung dazu nennt der VwGH in st. Rsp., daß
1. eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen muß (die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eind...