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Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

3.3. Vorteilsausgleich

318

Für die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches ist eine eindeutige (vgl. ), wechselseitige, im Voraus getroffene (grundsätzlich schriftliche) Vereinbarung notwendig. Konkludente Handlungen können nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende klare Regelungen nicht ersetzen. Von einer ausdrücklichen Vereinbarung kann nur abgesehen werden, wenn ein von vorneherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig ist (; , 95/15/0070).

K 535

Nach Maßgabe von Rz 1 der VPR 2010 muss grundsätzlich jede Leistungsbeziehung zwischen nahestehenden Personen dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Von dieser Einzelbetrachtung soll ausnahmsweise dann abgesehen werden können, wenn die (engen) Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorteilsausgleichs erfüllt sind. Für diesen Fall kann eine Gewinnberichtigung aufgrund einer – bei isolierter Betrachtung – dem Fremdvergleich nicht standhaltenden S. 362Vorteilseinräumung an eine nahestehende Person dann unterbleiben, wenn der Abgabepflichtige selbst einen – ebenso bei isolierter Betrachtung nicht fremdüblichen – kompensatorischen Vorteil in Empfang genommen...

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