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bau aktuell 2, Februar 2019, Seite 81

Anspruchsverlust beim Kostenvoranschlag

bauaktuell 2019/2

§ 1170a ABGB

1. Unterlässt es der Unternehmer, eine beträchtliche überschreitung unverzüglich anzuzeigen, verwirkt er jeden Anspruch wegen Mehrarbeit selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche überschreitung des Kostenvoranschlags aus den Umständen vermuten musste.

2. Das Einverständnis des Bestellers mit einem zusätzlichen Aufwand genügt allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB übernehmen wollen.

Aus der Begründung:

1. ...

2. Das Berufungsgericht ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht von jenen Grundsätzen abgewichen, die die Rechtsprechung zu § 1170a Abs 2 ABGB entwickelt hat:

2.1. Geht man davon aus, dass die von den Parteien trotz fehlender Kenntnis der zu transportierenden „Kubaturen“ vereinbarte „Auftragssumme“ als Kostenvorschlag ohne Gewährleistung zu werten ist, dann hatte die Klägerin entsprechend der getroffenen Vereinbarung „eventuell auftretende Mehrkosten ... unverzüglich ... schriftlich mitzuteilen“ und die beklagte Auftraggeberin hat sich für diesen Fall das Recht vorbehalten, „vom Vertrag zurückzutreten“.

2.2. Unterlässt es der ...

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