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Verlängerung der Optionsfrist in der Liebhaberei-VO (LVO)
Mit Verordnung des BGBl. II Nr. 15/1999, wurde die in § 8 Abs. 3 der Verordnung enthaltene Möglichkeit zur Option auf die Bestimmungen der LVO in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997 bis zum verlängert. Der Fachsenat erlaubt sich aber darauf hinzuweisen, daß u. E. die Option auf die novellierten Bestimmungen der LVO kaum praktische Relevanz haben kann, da auch im Geltungsbereich der LVO in der Urfassung infolge der geänderten VwGH-Judikatur ein Zeitraum von ungefähr 20 Jahren als absehbarer Zeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses bei (kleinen) Vermietungen nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO anzusehen ist.