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Abgabenverkürzung: Verjährung
•Entschließt sich ein Finanzbeamter dazu, – dienstrechtswidrig – eine auf Dauer ausgerichtete Steuerberatung zu entfalten, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Vorsatz zur Abgabenverkürzung von vornherein einen längeren Zeitraum umfaßt; somit beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes. -(§ 31 FinStrG), (Abweisung)
Anmerkung: Im vorliegenden Fall hat der Finanzbeamte die Funktion eines stellvertretenden Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung innegehabt und in seiner privaten „aufstrebenden Kanzlei" Buchhaltungs-, Beratungs- sowie Versicherungsvertretertätigkeit für die Jahre 1984 bis 1991 ausgeübt und nicht erklärt und somit eine Verkürzung in der Gesamthöhe von 884.299 S bewirkt. Es wurde eine Geldstrafe von 500.000 S verhängt.
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