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Vorsätzliche Abgabenhinterziehung
•Eine Geldstrafe in Höhe von 500.000 S und eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen sieht der VwGH als angemessen an, wenn der Täter (Handelsreisender) eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung mit einem Verkürzungsbetrag von 735.781 S begeht und er bereits zweimal rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung bestraft worden ist. - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)
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