Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Aussetzungsbescheid
•Der Spruch des Aussetzungsbescheides beinhaltet bloß die Feststellung, daß die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden bewilligt wird; der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen würden bei Vorliegen der Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert, hat keinen normativen Gehalt, vielmehr handelt es sich bei diesem Hinweis – was sich überdies aus der Gliederung des Aussetzungsbescheides und dem Wort „Hinweis" ergibt – um eine formlose Mitteilung, die eine Rechtsbelehrung bzw. einen Hinweis auf § 212 a Abs. 9 BAO darstellt. - (§ 212 a Abs. 9 BAO), (Abweisung)
()