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SWK 14, 10. Mai 1999, Seite R 044

Verfahren: Aussetzungsbescheid

Der Spruch des Aussetzungsbescheides beinhaltet bloß die Feststellung, daß die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden bewilligt wird; der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen würden bei Vorliegen der Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert, hat keinen normativen Gehalt, vielmehr handelt es sich bei diesem Hinweis – was sich überdies aus der Gliederung des Aussetzungsbescheides und dem Wort „Hinweis" ergibt – um eine formlose Mitteilung, die eine Rechtsbelehrung bzw. einen Hinweis auf § 212 a Abs. 9 BAO darstellt. - (§ 212 a Abs. 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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