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Steuerberater: Betriebsveräußerung
•Die Veräußerung des Betriebes eines Steuerberaters erfolgt durch die „Übertragung" des Klientenstockes auf den Erwerber; das Vorliegen einer Veräußerung des Klientenstockes als der wesentlichen Grundlage einer Steuerberatungskanzlei hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise grundsätzlich bejaht, wenn sich der übertragende Steuerberater gegen Entgelt gegenüber dem Erwerber verpflichtet hat, die Klienten selbst nicht mehr zu betreuen und sich zu bemühen, daß seine bisherigen Klienten zu Klienten des Erwerbers der Kanzlei werden. - (§ 24 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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