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SWK 14, 10. Mai 1999, Seite R 43

Vorläufiger Bescheid: Verjährung

Wird eine Abgabe vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die zu entscheidende Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen; dies hat zur Folge, daß die Verjährung keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann. - (§ 200 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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