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Haftungsfalle für den Bauherrn
Die extensive zeitliche Komponente der aufeinanderfolgenden Tätigkeiten nach § 3 Abs 1 BauKG
§ 3 Abs 1 BauKG schreibt vor, dass bei gleichzeitigem oder aufeinanderfolgendem Tätigwerden von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle ein Koordinator vom Bauherrn zu bestellen ist, der in der Folge für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen hat. Nicht definiert wird im Gesetz aber, was unter dem Begriff „aufeinanderfolgend“ zu verstehen ist. Unlängst hat der OGH die Pflicht zur Koordinatorenbestellung im Zuge von Bauarbeiten bejaht, obwohl die Arbeitnehmer des ersten Unternehmens ihre Tätigkeit am 9. 4. beendet und die nachfolgenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit erst am 15. 4. aufgenommen haben. Da die Beurteilung dieses Zeitraums für den Bauherrn wesentliche haftungsrechtliche Folgen haben kann, setzt sich dieser Beitrag kritisch mit diesem Thema auseinander.
1. Bestellung und Aufgaben von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Das BauKG hat den Zweck, die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern auf Baustellen durch die Koordinierung der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten sicherzustellen (§ 1 Abs 1 BauKG). Es kommt auf allen Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, zum Einsatz (§ 1 Abs 2 BauKG).
Nach § 3 Abs 1 BauKG ist der Bauherr verpflichtet, einen Planungskoordina...